Stoffstrombilanz

Stoffstrombilanz

Die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV) ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Alle tierhaltenden Betriebe ohne landwirtschaftliche Nutzfläche, Betriebe mit einem hohem Viehbesatz (GV/ha) und verhaltende Betriebe und Biogasanlagen die Wirtschaftsdünger von Stoffstrombilanz aufzeichnungspflichtigen Betrieben aufnehmen, sind verpflichtet die Stoffstrombilanz zu erstellen. WICHTIG: Die Stoffstrombilanz hat die Nährstoffbilanz nicht abgelöst. Die Nährstoffbilanz muss zusätzlich erstellt werden. Der Bezugszeitraum der Nährstoffbilanz und der Stoffstrombilanz muss identisch sein.

Es müssen Nährstoffmengen für Saat- und Pflanzgut (Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen), Leguminosen, Tierzu- und Verkäufe, sowie Verendung, Futtermittel, tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Düngemittel, Boden- und Pflanzenhilfsstoffe und Kultursubstrate, Grobfutter und Sonstige Stoffe dokumentiert werden.

§ 4 und 5 der StoffBilV gibt vor, dass spätestens drei Monate nach entsprechender Nährstoffzu- oder Abfuhr für N und P, die Nährstoffmengen ermittelt werden müssten. Die Mengen können anhand von Lieferscheinen, Rechnungen, Richtwerten (Veröffentlichung der Düngebehörde) ermittelt werden.

Zeitlicher Ablauf für die Stoffstrombilanz

Bereits ab dem 1.1.18 oder 1.7.18 (je nach Düngejahr) müssen die Betriebe Ihre Belege für die Stoffstrombilanz sammeln. Die Bilanzen müssen spätestens 6 Monate nach Ende des Düngejahres erstellt werden. Das bedeutet, dass die erste Bilanz bis zum 30.6 oder 31.12.2019 erstellt sein muss. Die Aufzeichnungen, sowie die Belege sind 7 Jahre aufzubewahren.

Die Bewertung der StoffBilV erfolgt nur bei Stickstoffzu- und abfuhr im dreijährigen Mittel. Bei Phosphor wird keine Bewertung vorgenommen, muss aber mit bilanziert werden. Der Betriebsleiter hat die Wahl zwischen zwei Grenzwerten. Der erste Grenzwert ist, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre der zulässige Bilanzwert von 175 kg N je Hektar und Jahr nicht überschritten wird. Der zweite Grenzwert ist, dass nach Anlage 4 Tabelle 1 der zulässige dreijährige betriebsindividuelle Bilanzwert, um nicht mehr als 10% überschritten wird.

Der Bezugszeitraum kann nach 3 Jahren geändert werden. Die Stoffstrombilanz muss aber für den alten Bezugszeitraum noch drei weitere Jahre parallel weiterermittelt werden, bis für den neuen Bezugszeitraum ein dreijähriger Durchschnitt ermittelt werden kann.

Funktion der Stoffstrombilanz im Programm

Die Stoffstrombilanz kann auch mit dem Landberatung Nährstoffmanager berechnet werden. Wir haben eigens ein Modul implementiert, das auf die Daten des Nährstoffvergleiches (Feld-Stall Bilanz) und der Hoftorbilanz aus dem Programm zugreift und Ihnen viel Arbeit erspart.

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